Statuten Quartierverein Kornquader / Ober Freifeld
1. Name Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Quartierverein Kornquader / Ober Freifeld" besteht mit Sitz in Chur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Quartierverein Kornquader / Ober Freifeld bezweckt die Erhaltung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität in seinem Einzugs- gebiet.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft besteht aus Eigentümern, Mietern und Vermietern unseres Quartiers.
Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben.
Bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.
3. Organisation
Art. 5
Die Generalversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal. Die Einladung dazu wird mindestens 14 Tage im voraus zugestellt.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte
- Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsrevisoren.
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
- Genehmigung des Budgets.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Revision der Statuten.
- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder sind berechtigt, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
5. Vorstand
Art. 6
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt, während der Vorstand sich im übrigen selber konstituiert. Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führen zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für den Vorstand.
Der Vorstand und die Revisoren werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
6. Finanzen und Haftung
Art. 7
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- dem Jahresbeitrag der Mitglieder;
- den Zuwendungen aller Art.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
7. Statutenrevision und Schlussbestimmungen
Art. 8
Die Revision der Statuten bedarf der Zweidrittelsmehrheit und die Vereinsauflösung die Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden.
Die Statuten treten mit Annahme durch die Gründungsversammlung am 31. Mai 1994 in Kraft
Chur, 31. Mai 1994